Versicherung & Sozialversicherung im Praktikum
Praktika unterliegen im Gegensatz zu Ausbildungsverhältnissen keinen bestimmten gesetzlichen Regelungen. Im Prinzip darf jeder Geschäftsbetrieb ohne besondere Voraussetzung Praktikanten beschäftigen.
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Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsrechtlich kommt es darauf an, ob es sich um ein Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum handelt und ob das Praktikum in einer Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. So sind Praktika bis zu zwei Monaten Dauer in den Semesterferien in allen Versicherungszweigen versicherungsfrei. Sozialversicherungsfrei sind auch Einkünfte aus in der Studienordnung vorgeschriebenen Praktika. Ein Praktikum, dass vor oder nach der Immatrikulation stattfindet und freiwillig ausgeübt wird, ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Auch ohne monetäre Vergütung besteht hier die volle Versicherungspflicht. Studenten sollten also während eines Praktikums immatrikuliert bleiben.
Kranken- und Pflegeversicherung
Für vorgeschriebene Praktika, die vor oder nach Abschluss des Studiums ausgeübt werden, ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht. Bei einem bezahlten Praktikum besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer. Sofern das Praktikum unbezahlt ist, besteht grundsätzlich eine Kranken- und Pflegeversicherung, die der Praktikant selbst abzuschließen hat.
Bei der Beurteilung von Kranken- und Pflegeversicherung gibt es zum Teil unterschiedliche Auffassungen zwischen den Krankenkassen und der Rentenversicherung.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Praktikanten, die nicht an einer Hochschule immatrikuliert sind (Vor- und Nachpraktikum), unterliegen als Arbeitnehmer der vollen Versicherungspflicht. Die entsprechenden Beiträge müssen Sie selbst zahlen. Ihr Praktikumsgeber zahlt für Sie Renten- und Arbeitslosenversicherung nach einem fiktiven Entgelt in unwesentlicher Höhe. Auch für Sie kommt Versicherungsfreiheit als geringfügig Beschäftigte nicht in Frage. Wenn Sie immatrikuliert sind und Ihr freiwilliges Praktikum länger als zwei Monate (50-Tage-Grenze) dauert und Sie mit 20 Wochenstunden und mehr beschäftigt sind, muss Ihr Arbeitgeber Sie rentenversichern - selbst bei einem unbezahlten Praktikum. Hier zahlt jedoch nur der Arbeitgeber, der Arbeitnehmeranteil entfällt.
Bitte beachten Sie, dass sich diese Regeln ändern können. Fragen Sie am besten bei den entsprechenden Stellen nach!
Um mögliche Rechtsnachteile zu vermeiden, sollten Sie sich vorab an die Geschäftsstelle Ihrer Krankenversicherung wenden!
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