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Tag Archive | "Arbeitszeugnis"

Praktikumsratgeber Teil 4: Praktikumszeugnis

Tags: Arbeitszeugnis, Praktikantenschutzgesetz, Praktikum, Praktikumsbeurteilung

Praktikumsratgeber Teil 4: Praktikumszeugnis

Posted on 19 März 2009


4

Ist das Praktikum beendet freut sich jeder Praktikant auf seine Praktikumsbeurteilung. Kein Wunder, denn genau diese sind wichtige Türöffner für den späteren Berufseinstieg. Gerade deshalb ist es wichtig, einiges zu beachten. PRAKTIKUMSFÜHRER.de sagt Ihnen in dem letzten Teil unserer Wochenserie worauf.

Überprüfen Sie zunächst, ob Ihr Zeugnis sinnvoll aufgebaut ist. Das Praktikumszeugnis sollte stets ein qualifiziertes Zeugnis sein, da dieses eine genaue Tätigkeitsbeschreibung und eine Bewertung enthält. Das ausführliche Zeugnis enthält mindestens folgende Angaben:

  • Die Überschrift “Praktikumszeugnis” oder “Zeugnis”
  • Datum und die Unterschrift des Praktikumsgebers
  • Namen und Geburtsdatum des Praktikanten
  • Die Dauer des Praktikums
  • Einsatzbereiche
  • Bewertung der Kompetenzen des Praktikanten
  • Eine Schlussfloskel mit Dank für die geleistete Arbeit und den besten Wünschen

Die Tücke an Praktikums- und Arbeitszeugnissen ist immer gleich. Denn alle klingen wohlwollend. Jedoch verstecken sich hinter den blumigen Worten oftmals manch schlechte Bewertungen. In diesem Artikel sehen Sie, worauf Sie dabei achten müssen. Sollten Sie sich dennoch nicht ganz sicher über die Inhalte Ihrer Beurteilung sein, empfehlen wir Ihnen einen Experten zu kontaktieren!

Vornehme Zurückhaltung bei Eselsohren, Rechtschreibfehlern oder schlichtweg falschen Tatsachen ist nicht angebracht. Mit einem Zeugnis werben Sie für sich und Ihre Fähigkeiten. Daher ist es wichtig, bei fehlenden oder falschen Informationen freundlich nachzuhaken. Nachlässigkeiten des Zeugnisausstellers kann am Ende nur Folgen für Sie haben!

Posted in Rechte & PflichtenComments (2)

Tags: Arbeitszeugnis, Praktikanten-Rechte, Praktikumsbeurteilung, Welche Rechte haben Praktikanten?

Welche Rechte haben Praktikanten?

Posted on 22 Januar 2009


roemermann

Was kann ich unternehmen, wenn mir mein Arbeitgeber ein schlechtes Arbeitszeugnis ausstellt? Habe ich überhaupt ein Recht auf ein Zeugnis? PRAKTIKUMSFÜHRER.de hat für Sie Fachanwalt Dr. Martin Römermann, von der Kanzlei Ulrich Weber & Partner GbR aus Berlin zu diesem Thema interviewt.

PRAKTIKUMSFÜHRER: Haben auch Praktikanten ein Recht auf ein Arbeitszeugnis?

Dr. Römermann: Grundsätzlich hat jeder Praktikant einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetztes (BBiG) sind Personen, die sich, ohne eine systematische Berufsausbildung zu absolvieren, zeitweilig einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung unterziehen. Fällt ein Praktikum nach § 26 unter das BBiG, hat der Praktikant einen Anspruch auf ein Zeugnis gem. § 16 BBiG. Dieser schreibt vor, dass dem Praktikanten bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen ist. Der Inhalt dieses Zeugnisses ist in § 16 Abs. 2 BGB festgeschrieben. Die Vorschrift gleicht der entsprechenden Vorschrift für Arbeitnehmer. Überwiegt in Rechtsverhältnissen die Arbeitspflicht gegenüber dem Ausbildungscharakter, unterfällt das Praktikum nicht § 26 BBiG. In diesem Fall untersteht das Praktikantenverhältnis als Arbeitsverhältnis aber dem allgemeinen Arbeitsrecht. Der Praktikant hat daher einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses aus § 109 Gewerbeordnung (GewO). § 109 GewO schreibt vor, dass jeder Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis hat. Werkstudenten und Schüler werden in der Regel als Arbeitnehmer eingestellt. Damit gelten auch für diese Praktikanten die verbindlichen Regeln des § 109 GewO. Lediglich für Schüler im Betriebspraktikum und Studenten, bei denen das Praktikum in die Ausbildung integriert ist, ist weder § 26 BBiG, noch der Anspruch eines Arbeitnehmers aus § 109 GewO anwendbar. Schüler im Berufspraktikum haben diesbezüglich keine Probleme. Der ausbildende Betrieb gibt üblicherweise der Schule eine entsprechende Bewertung ab, die ggf. im schulischen Ablauf Berücksichtigung finden kann. Bei Studenten tendiere ich dazu, mangels bestehender gesetzlicher Regelung § 109 GewO ergänzend auf diese Studenten anzuwenden und den Anwendungsbereich von § 109 GewO darauf zu erweitern.

PRAKTIKUMSFÜHRER:
Leider fallen nicht alle Zeugnisse aus unterschiedlichen Gründen wohlwollend aus. Was raten Sie den Betroffenen?

Dr. Römermann: Soweit ein Anspruch auf ein Zeugnis (s. o.) besteht, stehen auch die allgemeinen Berichtigungsmöglichkeiten offen. Zur Überprüfung des Zeugnisses und der Absprache ggf. weiterer rechtlicher Schritte sollte unbedingt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Grundsätzlich kann der Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses durch Klage verfolgt werden. Schließlich gilt der Grundsatz der Wahrheitspflicht. Bei Streit über den Inhalt eines der Wahrheitspflicht entsprechend wohlwollend zu formulierenden ordnungsgemäßen Zeugnisses ist zu differenzieren. Geht es um die Beschreibung der dem Praktikanten übertragenen Aufgaben oder die Dauer des Arbeitsverhältnisses, obliegt ihm der Beweis. Der Praktikant muss darlegen, welche Aufgaben ihm für welche Dauer übertragen worden sind. Streiten Praktikant und Arbeitgeber über die „Richtigkeit“ einer erteilten Schlussnote, kommt es darauf an, ob der Praktikant durchschnittlich oder unterdurchschnittlich beurteilt worden ist. Dem Arbeitgeber obliegt, eine unterdurchschnittliche Beurteilung zu rechtfertigen (so schon Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 24. März 1977). Verlangt der Praktikant eine überdurchschnittliche Beurteilung, hat er hierfür erforderliche Tatsachen vorzutragen und zu beweisen. Dabei reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung während des Praktikums nicht beanstandet hat. Regelmäßig wird in diesen Fällen eher eine durchschnittliche Leistung bescheinigt werden. Es macht daher Sinn, zunächst mit einem Fachanwalt ausführlich die erteilten Bewertungen zu analysieren und seine Erfolgsaussichten genau zu prüfen. Da Arbeitgeber häufig keinen finanziellen Nutzen aus Zeugnisstreitigkeiten ziehen können, sind sie bei taktisch guter außergerichtlicher Verhandlungsführung häufig zu einem Einlenken und Erteilung eines Kompromisszeugnisses bereit.

PRAKTIKUMSFÜHRER: Seit Monaten ist ein Schutzgesetz für Praktikanten im Gespräch. Wie sollte Ihrer Meinung nach ein Praktikantenschutzgesetz aussehen?

Dr. Römermann: Der Trend zu unter- oder unbezahlten Praktika erscheint besorgniserregend. Er darf jedoch nicht dazu führen, übers Ziel hinauszuschießen. Die Forderungen  nach mehr Rechten für Praktikanten im Sinne eines umfassenden Arbeitnehmerschutzes sowie Mindestzahlungen schaden der Gruppe von Praktikanten, die den Schwerpunkt auf die Ausbildung legt. Insbesondere Praktikanten, die berufsbegleitenden Praktika ihrer Studienordnung entsprechend absolvieren müssen oder deshalb absolvieren müssen, um den oftmals trockenen Lernstoff praktisch erfassen zu können, schaden sich dadurch. Ein zu umfangreicher Anforderungskatalog wird Arbeitgeber eher davon abhalten, entsprechende
Ausbildungspraktika anzubieten. Dies ist kontraproduktiv. Der Schwerpunkt eines Praktikantenschutzes muss daher eine klare Unterscheidung zwischen vorübergehenden, kurzzeitigen Praktika zur Bildung und eher längeren, als Praktika getarnten Billigarbeitsverhältnissen leisten. Arbeitgeber, die die Suche junger Absolventen ausnutzen,
indem sie unterbezahlte Praktika statt ordentlich bezahlter Stellen für Berufsanfänger anbieten,
sollen daran gehindert werden. Aus meiner Sicht ist zweifelhaft, ob ein Praktikantenschutzgesetz
tatsächlich dieses Problem lösen kann. Schon jetzt besteht für Praktikanten, die eher arbeiten als ausgebildet werden, u. a. die Anwendbarkeit von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, Urlaub und bei sog. Wucherlöhnen sogar ein Anspruch auf ein für die Tätigkeit angemessenes Gehalt.
Gesetze bringen aber nur Nutzen, soweit sie durchgesetzt werden. Viele junge Bewerber werden
sich jedoch in der Hoffnung auf ein dauerhaftes Anstellungsverhältnis zu ordentlichen
Konditionen weiterhin zu geringen Löhnen zur Verfügung stellen. Sie berufen sich nicht auf
ihre Rechte. Da der Mangel an qualifizierten Berufseinsteigern und Hochschulabsolventen im
Zuge der demographischen Entwicklung zunehmen wird, wird sich dieses Problem eher durch
marktwirtschaftliche Nachfrage lösen.

Vielen Dank für das Interview!


Diskutieren Sie mit!

Haben Sie weitere Fragen zum Thema “Praktikantenrechte”? Was interessiert Sie genau? Erzählen Sie es uns!

Posted in Rechte & PflichtenComments (2)

Tags: Arbeitszeugnis, Praktikum, Praktikumsbeurteilung

Knacken Sie den Code der Arbeitszeugnisse

Posted on 11 Dezember 2008


Wenn das Praktikum vorüber ist, verabschieden sich die Chefs mit einem festen Händedruck und einem Arbeitszeugnis. Doch die Sprache in den Arbeitsnachweisen ist häufig doppeldeutig. Denn selbst verbale Ohrfeigen klingen, nett verpackt, noch immer wohlwollend. Und wer weiß schon, ob ein Lob ehrlich gemeint ist oder doch raffiniert verstecktes Gift umhüllt? Mit dem Noten-Spiegel für Arbeitszeugnisse können Sie auf PRAKTIKUMSFÜHRER.de herausfinden, was Ihre Zeugnisse wirklich wert sind.

Benotung der Tätigkeitsbeschreibung:

Note 1:

  • Der Arbeitnehmer erledigte alle ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.
  • Wir waren mit seinen Leistungen außerordentlich zufrieden.
  • Er hat unsere Erwartungen immer und in allerbester Weise erfüllt.

Note 2:

  • Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
  • Seine Leistungen waren voll zufrieden stellend.
  • Den Erwartungen wurde in jeder Hinsicht in bester Weise entsprochen.

Note 3:

  • Die übertragenen Aufgaben wurden zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
  • Den Erwartungen wurde in bester Weise entsprochen.

Note 4:

  • Die übertragenen Aufgaben wurden zu unserer Zufriedenheit erledigt.
  • Die Aufgaben wurden mit Sorgfalt und Genauigkeit erledigt.

Note 5:

  • Die übertragenen Aufgaben wurden im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.
  • Er hat unseren Erwartungen entsprochen.
  • Er strebte nach guten Leistungen.
  • Er hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt.
  • Er war immer mit Interesse bei der Sache.

Sozialverhalten:

Note 1:

  • Das persönliche Verhalten gegenüber der Vorgesetzten und Mitarbeiter war jederzeit einwandfrei. Durch sein freundliches und hilfsbereites Wesen war er sehr beliebt.

Note 2:

  • Das persönliche Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei. Durch sein freundliches uns hilfsbereites Wesen war er sehr beliebt.

Note 3:

  • Das persönliche Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war korrekt. Durch sein freundliches uns hilfsbereites Wesen war er sehr beliebt.

Note 4:

  • Das Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern gab keinen Anlass zur Beanstandung.

Note 5:

  • Das Verhalten war insgesamt angemessen.
  • Er bemühte sich um ein gutes Verhältnis zu Vorgesetzten und Kollegen.
  • Im Kollegenkreis galt er als toleranter Mitarbeiter.
  • Wir lernten ihn als umgänglichen Kollegen kennen.
  • Er wusste sich gut zu verkaufen.

Übrigens: nach Paragraph 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat jeder ausscheidende Praktikant einen Anspruch auf Zeugniserteilung.

Diskutieren Sie mit!

Wie sind Ihre Arbeitszeugnisse ausgefallen? Und wie finden Sie die doppeldeutige Sprache der Zeugnisse? Erzählen Sie es uns!

Posted in Bewerbungsratgeber A-ZComments (1)

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