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Archive | Rechte & Pflichten

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Wenn Praktikanten klagen…

Wenn Praktikanten klagen…


Tags: Gericht, Praktikantenrechte, Praktikum, Rechte von Praktikanten

Female judge

Der Fall:
Ein Unternehmen stellte einen jungen Mann nach seiner berufsvorbereitenden Maßnahme als Praktikanten ein. Als Entgelt für das 17 Monate dauernde Praktikum wurden 200 Euro monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart. Der junge Mann unterzeichnete den Praktikumsvertrag in der Hoffnung auf eine Ausbildungsstelle, die ihm in Aussicht gestellt worden war. Nach Ende des Praktikums erhielt er diese jedoch nicht. Er klagte auf eine angemessene Vergütung seiner Arbeitsleistung. Er habe wie ein normaler Arbeitnehmer gearbeitet und sei entsprechend in den Dienstplänen des Unternehmens geführt worden.

Das Urteil:
Das Gericht hielt das Entgelt von 200 Euro für sittenwidrig und unwirksam. Es habe sich nicht um ein Praktikum, sondern einen normalen Arbeitsvertrag gehandelt. An Stelle des unwirksamen Lohns trete nach dem Gesetz die übliche Vergütung für die geschuldeten Tätigkeiten. Der Arbeitgeber muss daher etwa 10.000 Euro Lohn nachzahlen.

Quelle: Arbeitsgericht Kiel

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Sich erfolgreich gegen Ausbeutung wehren

Sich erfolgreich gegen Ausbeutung wehren


Tags: Inhalte Praktikum, Klage gegen Lohnwucher, Praktikantenrechte, Urteil Praktikum

ausbeutung

Was geschieht, wenn man im Rahmen seines Praktikums für einen Hungerlohn wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt wird und noch dazu nichts lernt? Existiert eine gesetzliche Grundlage, um nachträglich eine gerechte Vergütung einzufordern, und macht eine Klage wegen Lohnwucher überhaupt Sinn? PRAKTIKUMSFUEHRER.de hat für Euch Fachanwalt Sebastian Dücker von der Kanzlei Ulrich Weber & Partner GbR aus Berlin zu diesem Thema interviewt.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Bereits im Jahr 2003 legte das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil (Az. 6 AZR564/ 01) fest, dass bei einem Praktikum der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen müsse, da ansonsten ein Arbeitsverhältnis vorliege. Wie ist hier die genaue Regelung und wie lässt diese sich anwenden?

Dücker: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. März 2003 zur Unterscheidung von Arbeitnehmer und Praktikant Stellung genommen. Ein Praktikant wird in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen – meist akademischen – Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Zweck des Praktikums ist es, dass der (ggf. erst angehende) Student mit den im Beruf verwendeten Materialien, Werkzeugen und Maschinen vertraut gemacht wird, damit er den Vorlesungen mit Verständnis folgen kann. Im geisteswissenschaftlichen Bereich geht es darum, sich die Arbeitsweisen und Methoden der Praktiker anzueignen. Zu beachten ist, dass im Rahmen eines Praktikums keine systematische Berufsausbildung stattfindet. Vielmehr wird eine darauf beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung sein und für die Zulassung zu Studium oder Beruf benötigt. Da die im Betrieb anfallenden Tätigkeiten teilweise auch von Praktikanten übernommen werden, wird darauf abgestellt, ob dennoch der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Mit anderen Worten: Der Ausbildungszweck muss deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse überwiegen. Hilfreich ist hier ein Vergleich mit den Beschäftigten. Lässt sich nach inhaltlichen oder zeitlichen Aspekten kein wesentlicher Unterschied zwischen den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern und dem Prakti-kanten finden, ist von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen. Dieses gilt selbst dann, wenn mit der betreffenden Person schriftlich ein Praktikumsvertrag vereinbart wurde. Maßgebend ist insofern nicht die Vereinbarung, sondern vielmehr die tatsächlich gelebte Praxis.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Gelten diese Regelungen für alle Praktika oder nur in speziellen Fällen, z.B. bei einem Praktikum nach Abschluss der Hochschulausbildung oder ab einer bestimmten Praktikumsdauer?

Dücker: Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Praktikant nach dem überwiegenden Ausbildungszweck gilt für sämtliche Praktika. Ausnahmen hat das Bundesarbeitsgericht nicht gemacht.

PRAKTIKUMSFUEHRER:
Es gab auch schon einige Präzendenzfälle, etwa ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Würtemberg (Az. 5 Sa 45/07) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 782/07). Ist ein Erfolg der Klage abhängig von der Rechtslage des jeweiligen Bundeslandes oder kann man sagen, dass in begründeten Fällen das Grundsatzurteil des BAG allgemeine Gültigkeit besitzt?

Dücker: Die vom Bundesarbeitsgericht erarbeitete Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Praktikant nach dem „Überwiegen des Ausbildungszwecks“ ist nicht auf bestimmte Bundesländer begrenzt, sondern allgemein gültig. Unterschiede gibt es naturgemäß beim jeweiligen Inhalt des Praktikums. Es ist hier, gemessen am konkreten Gegenstand eines solchen Praktikums, eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, ob der Ausbildungszweck überwiegt.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Wie kann oder muss der Ausbildungsinhalt vertraglich geregelt sein? Worauf muss man als Praktikant achten und was kann man einfordern?

Dücker: Für das Praktikumsverhältnis gelten nach § 26 Berufsbildungsgesetz diverse Vorschriften der Berufs-ausbildung entsprechend, vgl. §§ 10 bis 23, und 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Hiernach besteht etwa Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses nach Beendigung des Praktikums, sowie Anspruch auf Aufwandsentschädigung bzw. Beihilfe zum Lebensunterhalt. Einen schriftlichen, unterzeichneten Vertrag kann der Praktikant hingegen nicht einfordern. Wird ein solcher dennoch geschlossen, wird üblicherweise neben Gegenstand, Beginn und  Dauer des Praktikums vor allem die tägliche Arbeitszeit, Urlaubstage sowie die Höhe der Vergütung schriftlich geregelt.

Wichtig ist die Länge der Probezeit. Innerhalb dieser kann das Praktikumsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann die ausbildende Firma nur aus einem wichtigen Grund außerordentlich (fristlos) kündigen. Im Übrigen kann das Praktikumsverhältnis nur durch den Praktikanten innerhalb einer Kündigungsfrist von vier Wochen gelöst werden. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Gesetzt den Fall, ein Praktikant sieht sich zu sittenwidrigen Vergütungen ausgenutzt, weil er gleiche Arbeiten wie ein Arbeitnehmer vollbringt, ohne eine Ausbildung zu erfahren. Woran könnte er sich orientieren bei der Frage, welche Vergütung im Nachhinein einforderbar ist? Ließe sich in diesem Fall auch das Gesetz gegen Lohnwucher im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB anwenden?

Dücker: Wird man unter dem Deckmantel eines Praktikumsverhältnisses tatsächlich wie ein Arbeitnehmer beschäftigt, ohne hierfür eine entsprechende Vergütung zu erhalten, ist für eine angemessene Höhe    § 612 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Hiernach gilt die übliche Vergütung als vereinbart, wenn die Parteien zur Höhe nichts Näheres bestimmt haben. Als Maßstab für die Höhe der Vergütung gilt, was in gleichen oder ähnlichen Gewerben bzw. Berufen am gleichen Ort für vergleichbare Tätigkeiten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Einzelnen (Lebensalter, Familienstand, Kinder) gezahlt wird. In Betracht kommt etwa die tarifliche oder sonstige Vergütung vergleichbarer Mitarbeiter im Praktikumsbetrieb. Wird man entgegen den Vorgaben eines Praktikumsvertrages als Arbeitnehmer eingesetzt, ist zu prüfen, ob die hierfür gewährte Entschädigung noch angemessen, oder bereits sittenwidrig ist, vgl. § 138 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen tatsächlich gewährten Entgelt und üblichen (tariflichen) Lohn. Genaue Richtwerte gibt es  nicht. Die Rechtsprechung orientiert sich im Einzelfall an Werten zwischen 1/2 und 2/3 des üblichen Lohns.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Ein Schüler oder Student ist als Praktikant tätig, weil er die Referenz für seinen weiteren Werdegang dringend benötigt, z.B. für die Aufnahme eines (weiterführenden) Studiums. Er stellt nun bereits während des Praktikums fest, dass er wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt wird, entscheidet sich aber dagegen, das Praktikum vorzeitig zu beenden. Wäre es in diesem Fall möglich, im Nachhinein trotzdem eine gerechte Vergütung einzufordern?

Dücker: Steht im Rahmen eines vereinbarten Praktikums der Ausbildungszweck nicht mehr im Vordergrund, sondern wird man vielmehr als Arbeitnehmer beschäftigt, kann man – insbesondere um das Vertragsverhältnis während der Laufzeit nicht zu belasten – auch im Nachhinein eine gerechte Vergütung einfordern. Dieses kann man etwa zunächst schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, im Streitfall vor den Arbeitsgerichten durchsetzen. So hat etwa das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. Februar 2008 nachträglich eine monatliche Vergütung von 375,00 € für sittenwidrig erklärt, nachdem feststand, dass während des sechsmonatigen Praktikanten-verhältnisses der Ausbildungszweck nicht deutlich die erbrachten Leistungen überwogen hat.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Innerhalb eines welchen Zeitraums muss die Klage erfolgen?

Dücker: Feste Fristen für die Geltendmachung einer nachträglichen Lohnzahlung sieht das Gesetz, etwa das Berufsbildungsgesetz nicht vor. Teilweise regeln jedoch Arbeits- oder Tarifverträge entsprechende Fristen (in der Regel drei bis sechs Monate). Hilfreich ist immer auch ein Blick in den schriftlichen Praktikumsvertrag. Möglicherweise sind hier Ausschlussfristen geregelt. Existieren keine Fristen für eine Klage, kann innerhalb der üblichen Verjährungsfrist von drei Jahren die Vergütung nachträglich eingefordert werden. Im Zweifel sollte jedoch zeitnah nach Abschluss des Praktikums entsprechender Rechtsrat eingeholt werden.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Gibt es eine Möglichkeit für Praktikanten, sich vorab kostenlos rechtlich beraten zu lassen, um auf dieser Basis entscheiden zu können, ob eine Klage zulässig wäre?

Dücker: Ein Anspruch auf kostenlose, außergerichtliche Beratung bei Rechtsanwälten besteht grundsätzlich nicht. Für Personen mit geringen Einkommen bietet sich in diesem Fall an, einen Beratungsschein am Amtsgericht vor Aufsuchen eines Rechtsanwalts zu erwerben. Hiermit wäre eine außergerichtliche Erstberatung durch den Rechtsanwalt abgedeckt. In diesem Erstgespräch könnte dann geklärt werden, ob die Erhebung einer Klage Sinn macht. Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens können dann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, über Prozesskostenhilfe geschultert werden.

PRAKTIKUMSFUEHRER:
Welche Indizien sprächen gegebenenfalls für den Erfolg einer Klage?

Dücker: Generelle, fallunabhängige Indizien für den Erfolg der Klage lassen sich schwerlich finden. Entscheidend sind immer die Umstände des jeweiligen Falles. Wichtig ist stets die Überprüfung von schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen Unterlagen, aus denen sich die Art der tatsächlichen Beschäftigung während der Praktikumszeit ergibt. Besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen der eigenen Tätigkeit und derjenigen vergleichbarer Kollegen, sprechen allerdings erste Anhalts-punkte für das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft. Ob die Klage dann letztendlich Erfolg hat, ist jedoch immer eine Sache der Überzeugung des entscheidenden Gerichts.

Vielen Dank für das Interview!

Habt Ihr weitere Fragen an Sebastian Dücker? Kein Problem! Nutzt die Chance und stellt Eure eigenen Fragen in der Kommentar-Funktion.

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Wie sind Praktikanten am Arbeitsplatz versichert?

Wie sind Praktikanten am Arbeitsplatz versichert?


Tags: Auslandspraktika, Kanzlei Ulrich Weber & Partner GbR, Praktikantenrechte, Praktikum, Unfallversicherung

rechtsanw

Was müssen Praktikanten beachten, wenn es um das Thema Unfallversicherung geht? In welchen Fällen und in welchem Umfang greift diese? PRAKTIKUMSFÜHRER.de hat für Euch Fachanwalt Sebastian Dücker von der Kanzlei Ulrich Weber & Partner GbR aus Berlin zu diesem Thema interviewt.

PRAKTIKUMSFUEHRER:
Viele Studenten und Absolventen sind bei Versicherungs-Themen eher unerfahren. Daher zuerst die Frage: Was genau ist die gesetzliche Unfallversicherung und welche Leistungen umfasst diese?

Dücker: Die gesetzliche Unfallversicherung, geregelt im Sozialgesetzbuch (SGB VII) hat die Aufgabe, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu verhindern und im Versicherungsfall die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Betroffenen mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl Unfälle während der Tätigkeit am Arbeitsplatz, als auch solche, die sich auf dem Hin- oder Rückweg ereignen. Unfälle im Privatbereich sind hingegen nicht vom Schutz erfasst.

Die Unfallversicherung besteht vor allem für Beschäftigte in Arbeitsverhältnissen oder für Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung. Darüber hinaus besteht auch Schutz für Schüler und Studenten. Der Versicherungsschutz besteht kraft Gesetz und hängt nicht von einer Anmeldung ab. Die Beiträge werden insbesondere von den Unternehmen in voller Höhe übernommen, d.h. die Versicherten zahlen grundsätzlich keinen eigenen Beitrag.

Präventiv dienen insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Vorsorgeuntersuchungen dazu, Versicherungsfälle zu vermeiden. Außerdem haben die Unfallversicherungsträger für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in Unternehmen zu sorgen, die etwa mit erster Hilfe oder Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen betraut sind.

Nach einem Versicherungsfall wird in erster Linie für eine (stationäre) Heilbehandlung gesorgt. Hinzu kommen Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie diverse Geldleistungen (Verletzten- und Rentengeld).

PRAKTIKUMSFUEHRER: Gilt die gesetzliche Unfallversicherung auch während eines Praktikums?

Dücker: Auch während eines Praktikums greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Hierbei spielt weder die Praktikumsdauer eine Rolle, noch die Höhe des Entgelts. Auch ein Praktikumsplatz ohne Bezahlung ist von der Unfallversicherung umfasst.

PRAKTIKUMSFUEHRER:
Macht es einen Unterschied, ob man ein Pflichtpraktikum im Rahmen seiner Ausbildung absolviert oder ob dieses auf freiwilliger Basis stattfindet?

Dücker: Für den Umfang des Versicherungsschutzes macht es keinen Unterschied, ob das Praktikum freiwillig, oder verpflichtend im Rahmen einer Ausbildung geleistet wird. Bei den freiwilligen Praktika, die eher dem individuellen Betriebskontakt und der Betriebserkundung des Interessierten dienen (Ferienpraktikum zur Berufswahlorientierung), besteht in der Regel kein Unfallversicherungsschutz. Hier liegt kein Praktikum im versicherungsrechtlichen Sinne vor. Hier hat man über eine sog. Kurzzeitversicherungen selbst für Versicherungsschutz zu sorgen. Erhältlich sind diese bei der Bundesagentur für Arbeit. Man sollte sich rechtzeitig vor Beginn des Praktikums beim Unternehmen und der Agentur für Arbeit informieren.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Gesetzt den Fall, man möchte ein Praktikum bei einer deutschen Firma im Ausland absolvieren – greift die gesetzliche Unfallversicherung hier auch?

Dücker: Bei einem Praktikum im Ausland ist Vorsicht geboten. Grundsätzlich gilt, dass die gesetzliche Unfallversicherung im Ausland nicht eingreift, selbst wenn man in einem deutschen Unternehmen als Praktikant tätig wird. Hier gilt es, sich frühzeitig zu informieren. Fachkundige Auskunft gibt insbesondere die deutsche gesetzlichen Unfallversicherung e.V., unter Umständen auch das jeweilige Unternehmen. Eine eng begrenzte Ausnahme besteht für solche Praktikumsveranstaltungen, die unter der Leitung der Hochschulen im Ausland durch-geführt werden. Weitere Informationen hierzu erhält man über die Hochschulen.

Eine Vielzahl von Versicherer bieten einen privaten Unfallversicherungsschutz an, der nach Vereinbarung insbesondere auch den Auslandsaufenthalt abdeckt und somit die Lücke im Versicherungsschutz schließt. Hier sollte nicht am falschen Ende gespart werden.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Welche anderen Möglichkeiten, sich günstig am Arbeitsplatz zu versichern, gibt es für Praktikanten?

Dücker:
Nicht nur im Rahmen eines Praktikums kann es sich anbieten, zusätzlich eine private Unfallversicherung abzuschließen, um das Leistungspaket der gesetzlichen Unfallversicherer  im Versicherungsfall aufzustocken. Hier gilt es, in Ruhe Leistungen und Beiträge miteinander zu vergleichen.

PRAKTIKUMSFUEHRER:
Gibt es weitere Punkte beim Thema Versicherung, die Studenten oder Absolventen beachten müssen, wenn sie ein Praktikumsverhältnis beginnen?

Dücker: Im Bereich des studentischen Praktikums ist für den Bereich Sozialversicherung zu beachten, dass dieses grundsätzlich als Beschäftigung gilt und daher versicherungspflichtig ist. Dieses gilt für freiwillige Zwischenpraktika während des Studiums, als auch für Praktika vor oder nach dem Studium.

Sehen Studien- oder Prüfungsordnung hingegen verpflichtende Praktika vor, etwa als sog. Praxissemester, sind diese in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei, unabhängig von ihrer Dauer, Vergütung oder Arbeitszeit. Weitere Auskünfte zur Sozial-versicherungspflicht erteilen insbesondere die Krankenkassen.

Vielen Dank für das Interview!

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Praktikum vor der Lehre zählt nicht als Probezeit

Praktikum vor der Lehre zählt nicht als Probezeit


Tags: Praktikum vor der Lehre, Praktikum zählt nicht als Probezeit, Urteil Praktikum

probezeit

Absolvieren angehende Azubis vor ihrer Lehre ein Praktikum in ihrem Ausbildungsbetrieb, muss das nicht auf die Probezeit angerechnet werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg (Aktenzeichen: 1 Ca 3082/08). Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hin. In dem Fall hatte ein Lehrling geklagt, der rund dreieinhalb Monate nach Ausbildungsbeginn entlassen worden war. Sein Vertrag sah eine viermonatige Probezeit vor, in welcher ihm fristlos gekündigt werden konnte. Der Mann führte jedoch an, dass er vor Ausbildungsbeginn schon ein sechswöchiges Praktikum in dem Betrieb absolviert hatte. Die Probezeit sei daher schon vorbei gewesen.

Das sahen die Richter anders: Ein Praktikum und ein Ausbildungsverhältnis seien zu unterschiedlich, als dass das eine auf das andere angerechnet werden könne. So bestünden im Praktikum zum Beispiel keine Lernverpflichtungen. Der Ausbilder könne sich dabei höchstens einen Eindruck von der Persönlichkeit des Praktikanten verschaffen. Anders liege der Fall höchstens, wenn ein Praktikum vor der Lehre länger dauert als die viermonatige Probezeit. Weitere Informationen dazu findet Ihr hier.

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“Wenn es nicht mehr passt” – Wie kündige ich mein Praktikumsverhältnis?

“Wenn es nicht mehr passt” – Wie kündige ich mein Praktikumsverhältnis?


Tags: Dr. Martin Römermann, Kanzlei Ulrich Weber & Partner GbR, Kündigung Praktikum, unzumutbares Praktikum, Wie kündige ich mein Praktikumsverhältnis?

raroemermann

Welche Rechte haben Praktikanten wenn es um das Thema Kündigung geht? Auf welche Konsequenzen muss ich mich gefasst machen? Und wann lohnt sich eine Klage beim Tatbestand „Lohnwucher“ wirklich? PRAKTIKUMSFÜHRER.de hat für Sie Fachanwalt Dr. Martin Römermann, von der Kanzlei Ulrich Weber & Partner GbR aus Berlin zu diesem Thema interviewt.

PRAKTIKUMSFÜHRER: Ein Praktikum ist nicht immer wie man es sich vorgestellt hat. Während manche nur die Pokale des Chefs polieren und Botengänge machen, sind andere völlig überlastet und erledigen den Job eines festen Mitarbeiters. Welche Rechte hat man wenn das Praktikum unzumutbar wird?

Dr. Römermann: § 626 Abs. 1 BGB sieht vor, dass ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist oder bis zu der vertraglich vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Je nach Schwere des dem Arbeitgeber vorgeworfenen Fehlverhaltens kann demnach auch ein Praktikant das Praktikum außerordentlich kündigen, ggf. auch ohne vorher eine Abmahnung ausgesprochen zu haben.
Grundsätzlich wird der Praktikant eher berechtigt und ggf. auch verpflichtet sein, den Arbeitgeber vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung abzumahnen. Dementsprechend hat er den Arbeitgeber auf das bestehende Fehlverhalten aufmerksam zu machen und kann die fristlose Kündigung für den Fall der Wiederholung dieses Fehlverhaltens in Aussicht stellen.
Erachtet ein Praktikant eine ihm übertragene Aufgabe für unzumutbar, kann er ggf. auch die unwirksame Arbeitsanweisung zurückweisen und die konkrete Arbeit insoweit verweigern. Schließlich kann und darf er nicht gezwungen werden, unzumutbare Tätigkeiten auszuüben. Er setzt sich damit aber dem Risiko einer Kündigung aus

PRAKTIKUMSFÜHRER: Müssen sich auch Praktikanten an eine Kündigungspflicht halten?

Dr. Römermann: Grundsätzlich ist ein Praktikant besser beraten, das Praktikum offiziell zu kündigen, statt dauerhaft der Arbeit fern zu bleiben. Der jeweilige Arbeitgeber kann zumindest theoretisch den Praktikanten bei Fehlen einer Kündigung oder unwirksamer Kündigung verpflichten, das Praktikumsverhältnis fortzusetzen. Rechtlich durchsetzbar ist dieser Anspruch jedoch am Ende kaum. Ein Arbeitsgericht kann den Praktikanten – wenn überhaupt – verpflichten, für jeden Tag der Nichtaufnahme der Arbeit ein Ordnungsgeld zu zahlen. Praktisch ist diese Konstellation jedoch mehr als unwahrscheinlich. Der Arbeitgeber wird für einen derartigen Prozess Zeit und Geld investieren müssen, was in keinem Verhältnis zu den Arbeiten und den geringen Kosten steht, welche eine Ersatzkraft ggf. verursacht. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass ein Arbeitgeber sich gegen das Fernbleiben ohne Kündigung oder aber die Kündigung des Praktikumsverhältnisses durch den Praktikanten arbeitsrechtlich zur Wehr setzt.

PRAKTIKUMSFÜHRER: Viele Praktikanten werden nach ihrer Kündigung mit unangenehmen Folgen konfrontiert. So weigern sich manche Arbeitgeber, eine Praktikumsbeurteilung auszustellen oder fordern sogar die Vergütung zurück. Welche Konsequenzen sind rechtens?

Dr. Römermann: Die Rückforderung der Vergütung erscheint unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Für die geleistete Tätigkeit hat der Arbeitgeber ggf. nach Vereinbarung eine Vergütung gezahlt. Diese kann er unter keinen Umständen zurückfordern.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Praktikanten nach Beendigung des Praktikums eine Praktikumsbeurteilung zu erteilen. Analog dem Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis hat der Arbeitgeber diese Beurteilung vollständig, wahrheitsgemäß und wohlwollend zu erteilen. Die Erteilung des Zeugnisses selbst ist vor Gericht einklagbar. Über den Inhalt des Zeugnisses wird man ggf. umfangreich streiten müssen.

PRAKTIKUMSFÜHRER: In welchem Fall würde sich eine Klage für einen Praktikanten wirklich lohnen?

Dr. Römermann: Es macht für einen Praktikanten wenig Sinn, seinen Anspruch auf „vertragsgerechte Beschäftigung“ auf dem Gerichtsweg durchzusetzen oder ausführliche Streitigkeiten um den Inhalt einer Praktikumsbeurteilung zu führen. Im Zweifel sollte der Praktikant insbesondere zu Beginn einer Praktikantenverhältnisses eruieren, ob er ausgebildet oder ausgenutzt werden soll und ggf. das Praktikum beenden.

Lohnenswert kann ggf. eine Klage auf höhere Vergütung sein. In einer Entscheidung vom 8. Februar 2008 – 5 Sa 45/07 – hat das LAG Baden-Württemberg beispielsweise entschieden, dass eine Vergütung von nur € 375,00 monatlich sittenwidrig ist, wenn der Ausbildungszweck in einem sechsmonatigen sogenannten Praktikantenverhältnis nicht im Vordergrund steht, sondern der Praktikant gleich einem Arbeitnehmer eingesetzt wird.
Die klagende Praktikantin machte geltend, sie sei nicht als Praktikantin tätig geworden, sondern habe in den einzelnen Projekten als normale Arbeitskraft der jeweiligen Projektleitung zugearbeitet. Abgesehen von der konkreten Entscheidungsbefugnis und der finanziellen konzeptionellen Verantwortung habe sie die gleichen Arbeiten wie die Projektleitung selbst ausgeübt. Die fachspezifischen Kenntnisse waren bei ihr bereits vorhanden. Nach übereinstimmenden Vortrag sollte die Klägerin überhaupt nicht sämtliche Bereiche des Arbeitgebers und damit verbundene Aufgaben und Tätigkeiten kennenlernen. Vielmehr war ihre Tätigkeit von Anfang an fest umrissen und wesentlich eingeschränkt, eine „Ausbildung“ der Praktikantin war somit gar nicht vorgesehen.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht für ein Praktikantenverhältnis und verlangte, dass der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen muss (BAG, Urteil vom 13. März 2003 – 6 AZR 564/01 -). Dies bedeutet, dass bei einer Gegenüberstellung der Anteile „Ausbildungszweck“ und „für den Betrieb erbrachte Leistung und Arbeitsergebnisse“ das Erlernen praktischer Kenntnisse und Erfahrungen deutlich überwiegen muss. Die Beklagte habe vornehmlich die bereits bestehenden Kenntnisse der Praktikantin verwertet, statt in einem überwiegenden zeitlichen Umfang der Klägerin praktisches Wissen und spezifische nur in der Praxis erfahrbare Zusammenhänge zu vermitteln. Für diese Arbeitstätigkeit ohne Ausbildung erachtete das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die monatliche Vergütung von € 375,00 brutto als nichtig und qualifizierte sie als sog. Lohnwucher im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB. Damit war die vereinbarte Vergütung von € 375,00 durch eine Vergütung in der Höhe zu ersetzen, die für die vereinbarte Tätigkeit als üblich im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB zu sehen ist. Statt € 375,00 konnte die Praktikantin daher monatlich € 2.000,00 verlangen und erhielt den offenstehenden Lohn zusätzlich.
Sehen sich daher Praktikanten zu sittenwidrigen Vergütungen ausgenutzt, weil sie gleiche Arbeiten wie Arbeitnehmer vollbringen, ohne eine Ausbildung zu erfahren, können sie einen Anwalt hinzuziehen, um ihre Ansprüche insoweit gerichtlich durchzusetzen.

Vielen Dank für das Interview!

Haben Sie weitere Fragen an Dr. Römermann? Kein Problem! Nutzen Sie die Chance und stellen Sie Ihre eigenen Fragen in der Kommentar-Funktion.

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Praktikumsratgeber Teil 4: Praktikumszeugnis

Praktikumsratgeber Teil 4: Praktikumszeugnis


Tags: Arbeitszeugnis, Praktikantenschutzgesetz, Praktikum, Praktikumsbeurteilung

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Ist das Praktikum beendet freut sich jeder Praktikant auf seine Praktikumsbeurteilung. Kein Wunder, denn genau diese sind wichtige Türöffner für den späteren Berufseinstieg. Gerade deshalb ist es wichtig, einiges zu beachten. PRAKTIKUMSFÜHRER.de sagt Ihnen in dem letzten Teil unserer Wochenserie worauf.

Überprüfen Sie zunächst, ob Ihr Zeugnis sinnvoll aufgebaut ist. Das Praktikumszeugnis sollte stets ein qualifiziertes Zeugnis sein, da dieses eine genaue Tätigkeitsbeschreibung und eine Bewertung enthält. Das ausführliche Zeugnis enthält mindestens folgende Angaben:

  • Die Überschrift “Praktikumszeugnis” oder “Zeugnis”
  • Datum und die Unterschrift des Praktikumsgebers
  • Namen und Geburtsdatum des Praktikanten
  • Die Dauer des Praktikums
  • Einsatzbereiche
  • Bewertung der Kompetenzen des Praktikanten
  • Eine Schlussfloskel mit Dank für die geleistete Arbeit und den besten Wünschen

Die Tücke an Praktikums- und Arbeitszeugnissen ist immer gleich. Denn alle klingen wohlwollend. Jedoch verstecken sich hinter den blumigen Worten oftmals manch schlechte Bewertungen. In diesem Artikel sehen Sie, worauf Sie dabei achten müssen. Sollten Sie sich dennoch nicht ganz sicher über die Inhalte Ihrer Beurteilung sein, empfehlen wir Ihnen einen Experten zu kontaktieren!

Vornehme Zurückhaltung bei Eselsohren, Rechtschreibfehlern oder schlichtweg falschen Tatsachen ist nicht angebracht. Mit einem Zeugnis werben Sie für sich und Ihre Fähigkeiten. Daher ist es wichtig, bei fehlenden oder falschen Informationen freundlich nachzuhaken. Nachlässigkeiten des Zeugnisausstellers kann am Ende nur Folgen für Sie haben!

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Praktikumsratgeber Teil 3: Kündigung des Praktikums

Praktikumsratgeber Teil 3: Kündigung des Praktikums


Tags: kann ich ein Praktikum kündigen?, Kündigung im Praktikum, Kündigung Praktikum

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Sobald man einen begehrten Praktikumsplatz ergattert hat türmen sich die Fragen im Kopf. Welche Rechte und Pflichten haben Praktikanten? Steht mir ein Gehalt zu? Wie muss der Vertrag aussehen? PRAKTIKUMSFÜHRER.de hat für Sie die wichtigsten Fakten in einer 4-Teiligen Wochenserie Zusammengestellt.

Leider verläuft nicht jedes Praktikum, wie man es sich vorgestellt hat. Missverständnisse mit dem Chef, ständige Dienstbotengänge oder eine fehlende Vergütung bei extrem hohem Arbeitsaufwand lösen bei manchen Praktikanten den Wunsch nach einer Kündigung aus. Dabei stellen sich zugleich für viele die Fragen “Darf ich überhaupt Kündigen?”, “Wie kündige ich am besten?” und “Kann mein Praktikumsbetrieb mich auch entlassen?”. Generell gilt das Praktikum erst als beendet, wenn die vereinbarte Praktikumszeit abgelaufen ist. Jedoch gibt es drei weitere Möglichkeiten zur Vorzeitigen Beendigung.

  • Denn immer gilt: Liegt ein wichtiger Grund vor, der es dir oder der anderen Seite unzumutbar macht, das Praktikumsverhältnis fortzuführen, ist eine fristlose Kündigung möglich. Was als wichtiger Grund zulässig ist, weiß jeder Arbeitsrechtsexperte oder die zuständige Gewerkschaft.
  • Eine ordentliche Kündigung (ohne wichtigen Grund aber mit vier Wochen Frist zur Monatsmitte oder zum Monatsende) ist hingegen nicht immer möglich: Befristete Verträge – wie es Praktika meist sind – können nur gekündigt werden, wenn der Praktikumsvertrag oder der Tarifvertrag das vorsehen. Dann reicht aber eine schriftliche Information, dass das Praktikum beendet ist, aus. Denken Sie bei einem Pflichtpraktikum aber daran, das Studiensekretariat über Ihre Kündigung zu informieren! Außerdem sollten Sie sich in diesem Fall so schnell wie möglich ein Ersatzpraktikum besorgen.
  • Wenn man mit dem Praktikumsgeber einig ist, genügt ein Aufhebungsvertrag: Man vereinbart schriftlich, dass das Praktikumsverhältnis übereinstimmend vorzeitig beendet wird.

Thema morgen: Das Praktikumszeugnis

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Praktikumsratgeber Teil 2: Rechte und Pflichten

Praktikumsratgeber Teil 2: Rechte und Pflichten


Tags: praktika, Praktikum, Rechte und Pflichten Praktikanten

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Sobald man einen begehrten Praktikumsplatz ergattert hat türmen sich die Fragen im Kopf. Welche Rechte und Pflichten haben Praktikanten? Steht mir ein Gehalt zu? Wie muss der Vertrag aussehen? PRAKTIKUMSFÜHRER.de hat für Sie die wichtigsten Fakten in einer 4-Teiligen Wochenserie Zusammengestellt.

Praktikum ist nicht gleich Praktikum. Es macht einen Unterschied, ob man seine Praxiserfahrungen im Rahmen des Studiums oder freiwillig absolviert. Daher unterscheidet man folgende Fälle:

  • Pflichtpraktikum während des Studiums
  • Pflichtpraktikum vor und nach dem Studium
  • Freiwilliges Praktikum während des Studiums
  • Freiwilliges Praktikum vor und nach dem Studium

Pflichtpraktikum während des Studiums:

Sozialversicherungspflicht
Pflichtpraktika werden nicht als normale Arbeitsverhältnisse, sondern als Teil der Ausbildung behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt – gleich welcher Höhe – gezahlt wird, müssen daraus keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Allerdings kann die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze 350 Euro/Monat).

Arbeitsrecht
Da diese Praktika als Teil der akademischen Ausbildung gelten, hat der Praktikant weder Anspruch auf Urlaub noch auf die anderen üblichen Arbeitnehmerrechte. Dennoch kann auch bei einem solchen Praktikum ein Urlaubsanspruch ausgemacht werden (empfehlenswert bei Praktika von mehr als drei Monaten). Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, sollte die Weiterzahlung bei Krankheit oder Urlaub auch explizit
vereinbart werden.

Pflichtpraktikum vor und nach dem Studium

Sozialversicherungspflicht
Diese Praktika werden wie normale Arbeitsverhältnisse behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, müssen daraus Beiträge in alle Sozialversicherungszweige (Renten- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) entrichtet werden. Außerdem kann die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze 350 Euro/Monat).

Arbeitsrecht
Diese Praktika gelten als ganz normale Beschäftigungsverhältnisse. Sie haben also Anspruch auf Urlaub und alle anderen allgemeinen Arbeitnehmerrechte. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und während des Urlaubs.

Freiwilliges Praktikum während des Studiums

Sozialversicherungspflicht
Auch diese Praktika werden wie normale Arbeitsverhältnisse bei Studierenden behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, müssen daraus Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden (Es gelten die Ausnahmeregelungen für kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs sowie die Minijobregeln. Außerdem kann die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze 400 Euro/Monat). Wenn das Praktikum länger als zwei Monate an mehr als 20 Stunden je Woche während der Vorlesungszeit ausgeübt wird, fallen außerdem aus dem Praktikumsentgelt einkommensabhängige Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.

Arbeitsrecht
Diese Praktika gelten als normale studentische Beschäftigungsverhältnisse. Der Praktikant hat also Anspruch auf Urlaub und alle anderen allgemeinen Arbeitnehmerrechte. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und während des Urlaubs.

Freiwilliges Praktikum vor und nach dem Studium

Sozialversicherungspflicht
Diese Praktika werden ebenfalls wie normale Arbeitsverhältnisse
behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, müssen daraus Beiträge in alle Sozialversicherungszweige (Renten- Kranken-, Pfl ege- und Arbeitslosenversicherung) entrichtet werden (Es gelten die Ausnahmeregelungen für kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs sowie die Minijobregeln. Außerdem kann die kostenlose Mitversicherung
in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze 400 Euro/Monat).

Arbeitsrecht
Diese Praktika gelten als ganz normale Beschäftigungsverhältnisse. Die Praktikantin hat also Anspruch auf Urlaub und alle anderen allgemeinen Arbeitnehmerrechte. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und während des Urlaubs.

Thema morgen: Kündigung des Praktikums

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Praktikumsratgeber Teil 1: Vertrag und Vergütung

Praktikumsratgeber Teil 1: Vertrag und Vergütung


Tags: Praktikum, Praktikumsvertrag, Rechte als Praktikant

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Sobald man einen begehrten Praktikumsplatz ergattert hat türmen sich die Fragen im Kopf. Welche Rechte und Pflichten haben Praktikanten? Steht mir ein Gehalt zu? Wie muss der Vertrag aussehen? PRAKTIKUMSFÜHRER.de hat für Sie die wichtigsten Fakten in einer 4-Teiligen Wochenserie Zusammengestellt.

Der Vertrag
Es ist ratsam, mit jedem Praktikumsbetrieb einen Vertrag abzuschließen. Denn dieser regelt nicht nur Gehalt und Arbeitszeiten, sondern dient zur Festschreibung der eigenen Aufgaben. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Erwartungen an das Praktikum im Vorfeld klar formulieren. Der Praktikumsvertrag sollte mindestens folgende Punkte enthalten:

•    Name und Anschrift beider Vertragsparteien
•    Beginn und Dauer des Praktikumsverhältnisses
•    Ort des Praktikums
•    Beschreibung des Praktikums
•    Höhe der Vergütung
•    Arbeitszeiten
•    Dauer des Urlaubs
•    Kündigungsfristen
•    Hinweise auf Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Die Vergütung:
Auch wenn es sich bei einem Praktikum in erster Linie um ein Lernverhältnis handelt, ist eine angemessene Vergütung angebracht. Da es jedoch bisher keine verbindliche Richtlinie zur Vergütung von Praktikanten gibt, sind die Unternehmen nicht zur Zahlung verpflichtet. Einer Studie der “DGB-Jugend von 2007″ zufolge sind gut die Hälfte der Praktika, die nach einem Hochschulabschluss absolviert werden, unbezahlt. Dennoch gilt in vielen Unternehmen die ungeschriebene Regel, Praktikanten im Studium mindestens 300 Euro monatlich zu zahlen. Fertigen Absolventen sollte die Vergütung den Lebensunterhalt sichern können.

Was tun bei “Lohnwucher”?
Laut dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. März 2003 -6 AZR 564/01- steht bei Praktikumsverhältnissen der Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Vergütung stellt daher eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt dar. Im Gegensatz zu Arbeitsverhältnissen, bei denen die Vergütung die Gegenleistung zur erbrachten Arbeit ist. Wenn die Vergütung in einem deutlichen Missverhältnis zur Arbeitsleistung steht, eine Zwangslage vorliegt, liegt Lohnwucher vor. In diesem Fall bestünde ein Anspruch auf den Lohn, der für die erbrachte Arbeit üblicherweise gezahlt wird. Wenn der Praktikant also nichts lernt, sondern wir ein normaler Arbeitgeber eingebunden wird gilt er auch als ein solcher. Entsprechend muss der Betroffene bezahlt werden. Es empfiehlt sich in diesem Fall unbedingt eine Rechtberatung  durch einen Anwalt für Arbeitsrecht!

Im Folgenden finden Sie zwei Beispiel-Fälle für Lohnwucher:

Verlagspraktikantin
Praktikantin Werbeagentur

Thema morgen: Rechte und Pflichten im Praktikum

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Welche Rechte haben Praktikanten?


Tags: Arbeitszeugnis, Praktikanten-Rechte, Praktikumsbeurteilung, Welche Rechte haben Praktikanten?

roemermann

Was kann ich unternehmen, wenn mir mein Arbeitgeber ein schlechtes Arbeitszeugnis ausstellt? Habe ich überhaupt ein Recht auf ein Zeugnis? PRAKTIKUMSFÜHRER.de hat für Sie Fachanwalt Dr. Martin Römermann, von der Kanzlei Ulrich Weber & Partner GbR aus Berlin zu diesem Thema interviewt.

PRAKTIKUMSFÜHRER: Haben auch Praktikanten ein Recht auf ein Arbeitszeugnis?

Dr. Römermann: Grundsätzlich hat jeder Praktikant einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetztes (BBiG) sind Personen, die sich, ohne eine systematische Berufsausbildung zu absolvieren, zeitweilig einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung unterziehen. Fällt ein Praktikum nach § 26 unter das BBiG, hat der Praktikant einen Anspruch auf ein Zeugnis gem. § 16 BBiG. Dieser schreibt vor, dass dem Praktikanten bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen ist. Der Inhalt dieses Zeugnisses ist in § 16 Abs. 2 BGB festgeschrieben. Die Vorschrift gleicht der entsprechenden Vorschrift für Arbeitnehmer. Überwiegt in Rechtsverhältnissen die Arbeitspflicht gegenüber dem Ausbildungscharakter, unterfällt das Praktikum nicht § 26 BBiG. In diesem Fall untersteht das Praktikantenverhältnis als Arbeitsverhältnis aber dem allgemeinen Arbeitsrecht. Der Praktikant hat daher einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses aus § 109 Gewerbeordnung (GewO). § 109 GewO schreibt vor, dass jeder Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis hat. Werkstudenten und Schüler werden in der Regel als Arbeitnehmer eingestellt. Damit gelten auch für diese Praktikanten die verbindlichen Regeln des § 109 GewO. Lediglich für Schüler im Betriebspraktikum und Studenten, bei denen das Praktikum in die Ausbildung integriert ist, ist weder § 26 BBiG, noch der Anspruch eines Arbeitnehmers aus § 109 GewO anwendbar. Schüler im Berufspraktikum haben diesbezüglich keine Probleme. Der ausbildende Betrieb gibt üblicherweise der Schule eine entsprechende Bewertung ab, die ggf. im schulischen Ablauf Berücksichtigung finden kann. Bei Studenten tendiere ich dazu, mangels bestehender gesetzlicher Regelung § 109 GewO ergänzend auf diese Studenten anzuwenden und den Anwendungsbereich von § 109 GewO darauf zu erweitern.

PRAKTIKUMSFÜHRER:
Leider fallen nicht alle Zeugnisse aus unterschiedlichen Gründen wohlwollend aus. Was raten Sie den Betroffenen?

Dr. Römermann: Soweit ein Anspruch auf ein Zeugnis (s. o.) besteht, stehen auch die allgemeinen Berichtigungsmöglichkeiten offen. Zur Überprüfung des Zeugnisses und der Absprache ggf. weiterer rechtlicher Schritte sollte unbedingt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Grundsätzlich kann der Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses durch Klage verfolgt werden. Schließlich gilt der Grundsatz der Wahrheitspflicht. Bei Streit über den Inhalt eines der Wahrheitspflicht entsprechend wohlwollend zu formulierenden ordnungsgemäßen Zeugnisses ist zu differenzieren. Geht es um die Beschreibung der dem Praktikanten übertragenen Aufgaben oder die Dauer des Arbeitsverhältnisses, obliegt ihm der Beweis. Der Praktikant muss darlegen, welche Aufgaben ihm für welche Dauer übertragen worden sind. Streiten Praktikant und Arbeitgeber über die „Richtigkeit“ einer erteilten Schlussnote, kommt es darauf an, ob der Praktikant durchschnittlich oder unterdurchschnittlich beurteilt worden ist. Dem Arbeitgeber obliegt, eine unterdurchschnittliche Beurteilung zu rechtfertigen (so schon Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 24. März 1977). Verlangt der Praktikant eine überdurchschnittliche Beurteilung, hat er hierfür erforderliche Tatsachen vorzutragen und zu beweisen. Dabei reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung während des Praktikums nicht beanstandet hat. Regelmäßig wird in diesen Fällen eher eine durchschnittliche Leistung bescheinigt werden. Es macht daher Sinn, zunächst mit einem Fachanwalt ausführlich die erteilten Bewertungen zu analysieren und seine Erfolgsaussichten genau zu prüfen. Da Arbeitgeber häufig keinen finanziellen Nutzen aus Zeugnisstreitigkeiten ziehen können, sind sie bei taktisch guter außergerichtlicher Verhandlungsführung häufig zu einem Einlenken und Erteilung eines Kompromisszeugnisses bereit.

PRAKTIKUMSFÜHRER: Seit Monaten ist ein Schutzgesetz für Praktikanten im Gespräch. Wie sollte Ihrer Meinung nach ein Praktikantenschutzgesetz aussehen?

Dr. Römermann: Der Trend zu unter- oder unbezahlten Praktika erscheint besorgniserregend. Er darf jedoch nicht dazu führen, übers Ziel hinauszuschießen. Die Forderungen  nach mehr Rechten für Praktikanten im Sinne eines umfassenden Arbeitnehmerschutzes sowie Mindestzahlungen schaden der Gruppe von Praktikanten, die den Schwerpunkt auf die Ausbildung legt. Insbesondere Praktikanten, die berufsbegleitenden Praktika ihrer Studienordnung entsprechend absolvieren müssen oder deshalb absolvieren müssen, um den oftmals trockenen Lernstoff praktisch erfassen zu können, schaden sich dadurch. Ein zu umfangreicher Anforderungskatalog wird Arbeitgeber eher davon abhalten, entsprechende
Ausbildungspraktika anzubieten. Dies ist kontraproduktiv. Der Schwerpunkt eines Praktikantenschutzes muss daher eine klare Unterscheidung zwischen vorübergehenden, kurzzeitigen Praktika zur Bildung und eher längeren, als Praktika getarnten Billigarbeitsverhältnissen leisten. Arbeitgeber, die die Suche junger Absolventen ausnutzen,
indem sie unterbezahlte Praktika statt ordentlich bezahlter Stellen für Berufsanfänger anbieten,
sollen daran gehindert werden. Aus meiner Sicht ist zweifelhaft, ob ein Praktikantenschutzgesetz
tatsächlich dieses Problem lösen kann. Schon jetzt besteht für Praktikanten, die eher arbeiten als ausgebildet werden, u. a. die Anwendbarkeit von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, Urlaub und bei sog. Wucherlöhnen sogar ein Anspruch auf ein für die Tätigkeit angemessenes Gehalt.
Gesetze bringen aber nur Nutzen, soweit sie durchgesetzt werden. Viele junge Bewerber werden
sich jedoch in der Hoffnung auf ein dauerhaftes Anstellungsverhältnis zu ordentlichen
Konditionen weiterhin zu geringen Löhnen zur Verfügung stellen. Sie berufen sich nicht auf
ihre Rechte. Da der Mangel an qualifizierten Berufseinsteigern und Hochschulabsolventen im
Zuge der demographischen Entwicklung zunehmen wird, wird sich dieses Problem eher durch
marktwirtschaftliche Nachfrage lösen.

Vielen Dank für das Interview!


Diskutieren Sie mit!

Haben Sie weitere Fragen zum Thema “Praktikantenrechte”? Was interessiert Sie genau? Erzählen Sie es uns!

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