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Archive | Praktikantenleben

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Praktikumsratgeber Teil 3: Kündigung des Praktikums

Praktikumsratgeber Teil 3: Kündigung des Praktikums


Tags: kann ich ein Praktikum kündigen?, Kündigung im Praktikum, Kündigung Praktikum

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Sobald man einen begehrten Praktikumsplatz ergattert hat türmen sich die Fragen im Kopf. Welche Rechte und Pflichten haben Praktikanten? Steht mir ein Gehalt zu? Wie muss der Vertrag aussehen? PRAKTIKUMSFÜHRER.de hat für Sie die wichtigsten Fakten in einer 4-Teiligen Wochenserie Zusammengestellt.

Leider verläuft nicht jedes Praktikum, wie man es sich vorgestellt hat. Missverständnisse mit dem Chef, ständige Dienstbotengänge oder eine fehlende Vergütung bei extrem hohem Arbeitsaufwand lösen bei manchen Praktikanten den Wunsch nach einer Kündigung aus. Dabei stellen sich zugleich für viele die Fragen “Darf ich überhaupt Kündigen?”, “Wie kündige ich am besten?” und “Kann mein Praktikumsbetrieb mich auch entlassen?”. Generell gilt das Praktikum erst als beendet, wenn die vereinbarte Praktikumszeit abgelaufen ist. Jedoch gibt es drei weitere Möglichkeiten zur Vorzeitigen Beendigung.

  • Denn immer gilt: Liegt ein wichtiger Grund vor, der es dir oder der anderen Seite unzumutbar macht, das Praktikumsverhältnis fortzuführen, ist eine fristlose Kündigung möglich. Was als wichtiger Grund zulässig ist, weiß jeder Arbeitsrechtsexperte oder die zuständige Gewerkschaft.
  • Eine ordentliche Kündigung (ohne wichtigen Grund aber mit vier Wochen Frist zur Monatsmitte oder zum Monatsende) ist hingegen nicht immer möglich: Befristete Verträge – wie es Praktika meist sind – können nur gekündigt werden, wenn der Praktikumsvertrag oder der Tarifvertrag das vorsehen. Dann reicht aber eine schriftliche Information, dass das Praktikum beendet ist, aus. Denken Sie bei einem Pflichtpraktikum aber daran, das Studiensekretariat über Ihre Kündigung zu informieren! Außerdem sollten Sie sich in diesem Fall so schnell wie möglich ein Ersatzpraktikum besorgen.
  • Wenn man mit dem Praktikumsgeber einig ist, genügt ein Aufhebungsvertrag: Man vereinbart schriftlich, dass das Praktikumsverhältnis übereinstimmend vorzeitig beendet wird.

Thema morgen: Das Praktikumszeugnis

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Praktikumsratgeber Teil 2: Rechte und Pflichten

Praktikumsratgeber Teil 2: Rechte und Pflichten


Tags: praktika, Praktikum, Rechte und Pflichten Praktikanten

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Sobald man einen begehrten Praktikumsplatz ergattert hat türmen sich die Fragen im Kopf. Welche Rechte und Pflichten haben Praktikanten? Steht mir ein Gehalt zu? Wie muss der Vertrag aussehen? PRAKTIKUMSFÜHRER.de hat für Sie die wichtigsten Fakten in einer 4-Teiligen Wochenserie Zusammengestellt.

Praktikum ist nicht gleich Praktikum. Es macht einen Unterschied, ob man seine Praxiserfahrungen im Rahmen des Studiums oder freiwillig absolviert. Daher unterscheidet man folgende Fälle:

  • Pflichtpraktikum während des Studiums
  • Pflichtpraktikum vor und nach dem Studium
  • Freiwilliges Praktikum während des Studiums
  • Freiwilliges Praktikum vor und nach dem Studium

Pflichtpraktikum während des Studiums:

Sozialversicherungspflicht
Pflichtpraktika werden nicht als normale Arbeitsverhältnisse, sondern als Teil der Ausbildung behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt – gleich welcher Höhe – gezahlt wird, müssen daraus keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Allerdings kann die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze 350 Euro/Monat).

Arbeitsrecht
Da diese Praktika als Teil der akademischen Ausbildung gelten, hat der Praktikant weder Anspruch auf Urlaub noch auf die anderen üblichen Arbeitnehmerrechte. Dennoch kann auch bei einem solchen Praktikum ein Urlaubsanspruch ausgemacht werden (empfehlenswert bei Praktika von mehr als drei Monaten). Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, sollte die Weiterzahlung bei Krankheit oder Urlaub auch explizit
vereinbart werden.

Pflichtpraktikum vor und nach dem Studium

Sozialversicherungspflicht
Diese Praktika werden wie normale Arbeitsverhältnisse behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, müssen daraus Beiträge in alle Sozialversicherungszweige (Renten- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) entrichtet werden. Außerdem kann die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze 350 Euro/Monat).

Arbeitsrecht
Diese Praktika gelten als ganz normale Beschäftigungsverhältnisse. Sie haben also Anspruch auf Urlaub und alle anderen allgemeinen Arbeitnehmerrechte. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und während des Urlaubs.

Freiwilliges Praktikum während des Studiums

Sozialversicherungspflicht
Auch diese Praktika werden wie normale Arbeitsverhältnisse bei Studierenden behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, müssen daraus Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden (Es gelten die Ausnahmeregelungen für kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs sowie die Minijobregeln. Außerdem kann die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze 400 Euro/Monat). Wenn das Praktikum länger als zwei Monate an mehr als 20 Stunden je Woche während der Vorlesungszeit ausgeübt wird, fallen außerdem aus dem Praktikumsentgelt einkommensabhängige Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.

Arbeitsrecht
Diese Praktika gelten als normale studentische Beschäftigungsverhältnisse. Der Praktikant hat also Anspruch auf Urlaub und alle anderen allgemeinen Arbeitnehmerrechte. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und während des Urlaubs.

Freiwilliges Praktikum vor und nach dem Studium

Sozialversicherungspflicht
Diese Praktika werden ebenfalls wie normale Arbeitsverhältnisse
behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, müssen daraus Beiträge in alle Sozialversicherungszweige (Renten- Kranken-, Pfl ege- und Arbeitslosenversicherung) entrichtet werden (Es gelten die Ausnahmeregelungen für kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs sowie die Minijobregeln. Außerdem kann die kostenlose Mitversicherung
in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze 400 Euro/Monat).

Arbeitsrecht
Diese Praktika gelten als ganz normale Beschäftigungsverhältnisse. Die Praktikantin hat also Anspruch auf Urlaub und alle anderen allgemeinen Arbeitnehmerrechte. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und während des Urlaubs.

Thema morgen: Kündigung des Praktikums

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Praktikumsratgeber Teil 1: Vertrag und Vergütung

Praktikumsratgeber Teil 1: Vertrag und Vergütung


Tags: Praktikum, Praktikumsvertrag, Rechte als Praktikant

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Sobald man einen begehrten Praktikumsplatz ergattert hat türmen sich die Fragen im Kopf. Welche Rechte und Pflichten haben Praktikanten? Steht mir ein Gehalt zu? Wie muss der Vertrag aussehen? PRAKTIKUMSFÜHRER.de hat für Sie die wichtigsten Fakten in einer 4-Teiligen Wochenserie Zusammengestellt.

Der Vertrag
Es ist ratsam, mit jedem Praktikumsbetrieb einen Vertrag abzuschließen. Denn dieser regelt nicht nur Gehalt und Arbeitszeiten, sondern dient zur Festschreibung der eigenen Aufgaben. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Erwartungen an das Praktikum im Vorfeld klar formulieren. Der Praktikumsvertrag sollte mindestens folgende Punkte enthalten:

•    Name und Anschrift beider Vertragsparteien
•    Beginn und Dauer des Praktikumsverhältnisses
•    Ort des Praktikums
•    Beschreibung des Praktikums
•    Höhe der Vergütung
•    Arbeitszeiten
•    Dauer des Urlaubs
•    Kündigungsfristen
•    Hinweise auf Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Die Vergütung:
Auch wenn es sich bei einem Praktikum in erster Linie um ein Lernverhältnis handelt, ist eine angemessene Vergütung angebracht. Da es jedoch bisher keine verbindliche Richtlinie zur Vergütung von Praktikanten gibt, sind die Unternehmen nicht zur Zahlung verpflichtet. Einer Studie der “DGB-Jugend von 2007″ zufolge sind gut die Hälfte der Praktika, die nach einem Hochschulabschluss absolviert werden, unbezahlt. Dennoch gilt in vielen Unternehmen die ungeschriebene Regel, Praktikanten im Studium mindestens 300 Euro monatlich zu zahlen. Fertigen Absolventen sollte die Vergütung den Lebensunterhalt sichern können.

Was tun bei “Lohnwucher”?
Laut dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. März 2003 -6 AZR 564/01- steht bei Praktikumsverhältnissen der Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Vergütung stellt daher eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt dar. Im Gegensatz zu Arbeitsverhältnissen, bei denen die Vergütung die Gegenleistung zur erbrachten Arbeit ist. Wenn die Vergütung in einem deutlichen Missverhältnis zur Arbeitsleistung steht, eine Zwangslage vorliegt, liegt Lohnwucher vor. In diesem Fall bestünde ein Anspruch auf den Lohn, der für die erbrachte Arbeit üblicherweise gezahlt wird. Wenn der Praktikant also nichts lernt, sondern wir ein normaler Arbeitgeber eingebunden wird gilt er auch als ein solcher. Entsprechend muss der Betroffene bezahlt werden. Es empfiehlt sich in diesem Fall unbedingt eine Rechtberatung  durch einen Anwalt für Arbeitsrecht!

Im Folgenden finden Sie zwei Beispiel-Fälle für Lohnwucher:

Verlagspraktikantin
Praktikantin Werbeagentur

Thema morgen: Rechte und Pflichten im Praktikum

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Französischer Absolvent bietet sich bei ebay an

Französischer Absolvent bietet sich bei ebay an


Tags: Ebay, Karriere

Ein französischer Berufsanfänger machte in den letzten Tagen auf ungewöhnliche Art und Weise auf sich aufmerksam. Denn aufgrund der ausbleibenden Jobangebote bot sich der junge Mann kurzerhand in dem Internetauktionshaus Ebay an. So beschrieb sich der 23-Jährige als “praktisch und im Unterhalt nicht teuer”. Wer sich “diesen tollen, jungen und kerngesunden Uniabsolventen” leiste, werde es nicht bereuen. Mit seiner Aktion wolle er darauf aufmerksam machen, wie schwierig der Einstieg ins Berufsleben für junge Leute in Zeiten der Wirtschaftskrise sei, sagte der Franzose. Mit einem kaufmännischen Abschluss in der Tasche habe er bislang 300 Bewerbungen verschickt und an die zwanzig Vorstellungsgespräche gehabt, ohne dass eine Anstellung dabei herausgesprungen sei. Nach einer neunmonatigen Traineezeit bei einer Tochterfirma der französischen Sparkasse stehe er seit September wieder ohne Arbeit da. Ende gut alles gut: als der junge Mann sich am Nachmittag in das Pariser Büroviertel La Défense stellte und dort seinen Lebenslauf verteilte bekam er doch noch ein Jobangebot…

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Welche Rechte haben Praktikanten?


Tags: Arbeitszeugnis, Praktikanten-Rechte, Praktikumsbeurteilung, Welche Rechte haben Praktikanten?

roemermann

Was kann ich unternehmen, wenn mir mein Arbeitgeber ein schlechtes Arbeitszeugnis ausstellt? Habe ich überhaupt ein Recht auf ein Zeugnis? PRAKTIKUMSFÜHRER.de hat für Sie Fachanwalt Dr. Martin Römermann, von der Kanzlei Ulrich Weber & Partner GbR aus Berlin zu diesem Thema interviewt.

PRAKTIKUMSFÜHRER: Haben auch Praktikanten ein Recht auf ein Arbeitszeugnis?

Dr. Römermann: Grundsätzlich hat jeder Praktikant einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetztes (BBiG) sind Personen, die sich, ohne eine systematische Berufsausbildung zu absolvieren, zeitweilig einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung unterziehen. Fällt ein Praktikum nach § 26 unter das BBiG, hat der Praktikant einen Anspruch auf ein Zeugnis gem. § 16 BBiG. Dieser schreibt vor, dass dem Praktikanten bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen ist. Der Inhalt dieses Zeugnisses ist in § 16 Abs. 2 BGB festgeschrieben. Die Vorschrift gleicht der entsprechenden Vorschrift für Arbeitnehmer. Überwiegt in Rechtsverhältnissen die Arbeitspflicht gegenüber dem Ausbildungscharakter, unterfällt das Praktikum nicht § 26 BBiG. In diesem Fall untersteht das Praktikantenverhältnis als Arbeitsverhältnis aber dem allgemeinen Arbeitsrecht. Der Praktikant hat daher einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses aus § 109 Gewerbeordnung (GewO). § 109 GewO schreibt vor, dass jeder Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis hat. Werkstudenten und Schüler werden in der Regel als Arbeitnehmer eingestellt. Damit gelten auch für diese Praktikanten die verbindlichen Regeln des § 109 GewO. Lediglich für Schüler im Betriebspraktikum und Studenten, bei denen das Praktikum in die Ausbildung integriert ist, ist weder § 26 BBiG, noch der Anspruch eines Arbeitnehmers aus § 109 GewO anwendbar. Schüler im Berufspraktikum haben diesbezüglich keine Probleme. Der ausbildende Betrieb gibt üblicherweise der Schule eine entsprechende Bewertung ab, die ggf. im schulischen Ablauf Berücksichtigung finden kann. Bei Studenten tendiere ich dazu, mangels bestehender gesetzlicher Regelung § 109 GewO ergänzend auf diese Studenten anzuwenden und den Anwendungsbereich von § 109 GewO darauf zu erweitern.

PRAKTIKUMSFÜHRER:
Leider fallen nicht alle Zeugnisse aus unterschiedlichen Gründen wohlwollend aus. Was raten Sie den Betroffenen?

Dr. Römermann: Soweit ein Anspruch auf ein Zeugnis (s. o.) besteht, stehen auch die allgemeinen Berichtigungsmöglichkeiten offen. Zur Überprüfung des Zeugnisses und der Absprache ggf. weiterer rechtlicher Schritte sollte unbedingt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Grundsätzlich kann der Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses durch Klage verfolgt werden. Schließlich gilt der Grundsatz der Wahrheitspflicht. Bei Streit über den Inhalt eines der Wahrheitspflicht entsprechend wohlwollend zu formulierenden ordnungsgemäßen Zeugnisses ist zu differenzieren. Geht es um die Beschreibung der dem Praktikanten übertragenen Aufgaben oder die Dauer des Arbeitsverhältnisses, obliegt ihm der Beweis. Der Praktikant muss darlegen, welche Aufgaben ihm für welche Dauer übertragen worden sind. Streiten Praktikant und Arbeitgeber über die „Richtigkeit“ einer erteilten Schlussnote, kommt es darauf an, ob der Praktikant durchschnittlich oder unterdurchschnittlich beurteilt worden ist. Dem Arbeitgeber obliegt, eine unterdurchschnittliche Beurteilung zu rechtfertigen (so schon Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 24. März 1977). Verlangt der Praktikant eine überdurchschnittliche Beurteilung, hat er hierfür erforderliche Tatsachen vorzutragen und zu beweisen. Dabei reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung während des Praktikums nicht beanstandet hat. Regelmäßig wird in diesen Fällen eher eine durchschnittliche Leistung bescheinigt werden. Es macht daher Sinn, zunächst mit einem Fachanwalt ausführlich die erteilten Bewertungen zu analysieren und seine Erfolgsaussichten genau zu prüfen. Da Arbeitgeber häufig keinen finanziellen Nutzen aus Zeugnisstreitigkeiten ziehen können, sind sie bei taktisch guter außergerichtlicher Verhandlungsführung häufig zu einem Einlenken und Erteilung eines Kompromisszeugnisses bereit.

PRAKTIKUMSFÜHRER: Seit Monaten ist ein Schutzgesetz für Praktikanten im Gespräch. Wie sollte Ihrer Meinung nach ein Praktikantenschutzgesetz aussehen?

Dr. Römermann: Der Trend zu unter- oder unbezahlten Praktika erscheint besorgniserregend. Er darf jedoch nicht dazu führen, übers Ziel hinauszuschießen. Die Forderungen  nach mehr Rechten für Praktikanten im Sinne eines umfassenden Arbeitnehmerschutzes sowie Mindestzahlungen schaden der Gruppe von Praktikanten, die den Schwerpunkt auf die Ausbildung legt. Insbesondere Praktikanten, die berufsbegleitenden Praktika ihrer Studienordnung entsprechend absolvieren müssen oder deshalb absolvieren müssen, um den oftmals trockenen Lernstoff praktisch erfassen zu können, schaden sich dadurch. Ein zu umfangreicher Anforderungskatalog wird Arbeitgeber eher davon abhalten, entsprechende
Ausbildungspraktika anzubieten. Dies ist kontraproduktiv. Der Schwerpunkt eines Praktikantenschutzes muss daher eine klare Unterscheidung zwischen vorübergehenden, kurzzeitigen Praktika zur Bildung und eher längeren, als Praktika getarnten Billigarbeitsverhältnissen leisten. Arbeitgeber, die die Suche junger Absolventen ausnutzen,
indem sie unterbezahlte Praktika statt ordentlich bezahlter Stellen für Berufsanfänger anbieten,
sollen daran gehindert werden. Aus meiner Sicht ist zweifelhaft, ob ein Praktikantenschutzgesetz
tatsächlich dieses Problem lösen kann. Schon jetzt besteht für Praktikanten, die eher arbeiten als ausgebildet werden, u. a. die Anwendbarkeit von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, Urlaub und bei sog. Wucherlöhnen sogar ein Anspruch auf ein für die Tätigkeit angemessenes Gehalt.
Gesetze bringen aber nur Nutzen, soweit sie durchgesetzt werden. Viele junge Bewerber werden
sich jedoch in der Hoffnung auf ein dauerhaftes Anstellungsverhältnis zu ordentlichen
Konditionen weiterhin zu geringen Löhnen zur Verfügung stellen. Sie berufen sich nicht auf
ihre Rechte. Da der Mangel an qualifizierten Berufseinsteigern und Hochschulabsolventen im
Zuge der demographischen Entwicklung zunehmen wird, wird sich dieses Problem eher durch
marktwirtschaftliche Nachfrage lösen.

Vielen Dank für das Interview!


Diskutieren Sie mit!

Haben Sie weitere Fragen zum Thema “Praktikantenrechte”? Was interessiert Sie genau? Erzählen Sie es uns!

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