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Categorized | Rechte & Pflichten

Sich erfolgreich gegen Ausbeutung wehren


Tags: Inhalte Praktikum, Klage gegen Lohnwucher, Praktikantenrechte, Urteil Praktikum

ausbeutung

Was geschieht, wenn man im Rahmen seines Praktikums für einen Hungerlohn wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt wird und noch dazu nichts lernt? Existiert eine gesetzliche Grundlage, um nachträglich eine gerechte Vergütung einzufordern, und macht eine Klage wegen Lohnwucher überhaupt Sinn? PRAKTIKUMSFUEHRER.de hat für Euch Fachanwalt Sebastian Dücker von der Kanzlei Ulrich Weber & Partner GbR aus Berlin zu diesem Thema interviewt.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Bereits im Jahr 2003 legte das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil (Az. 6 AZR564/ 01) fest, dass bei einem Praktikum der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen müsse, da ansonsten ein Arbeitsverhältnis vorliege. Wie ist hier die genaue Regelung und wie lässt diese sich anwenden?

Dücker: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. März 2003 zur Unterscheidung von Arbeitnehmer und Praktikant Stellung genommen. Ein Praktikant wird in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen – meist akademischen – Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Zweck des Praktikums ist es, dass der (ggf. erst angehende) Student mit den im Beruf verwendeten Materialien, Werkzeugen und Maschinen vertraut gemacht wird, damit er den Vorlesungen mit Verständnis folgen kann. Im geisteswissenschaftlichen Bereich geht es darum, sich die Arbeitsweisen und Methoden der Praktiker anzueignen. Zu beachten ist, dass im Rahmen eines Praktikums keine systematische Berufsausbildung stattfindet. Vielmehr wird eine darauf beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung sein und für die Zulassung zu Studium oder Beruf benötigt. Da die im Betrieb anfallenden Tätigkeiten teilweise auch von Praktikanten übernommen werden, wird darauf abgestellt, ob dennoch der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Mit anderen Worten: Der Ausbildungszweck muss deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse überwiegen. Hilfreich ist hier ein Vergleich mit den Beschäftigten. Lässt sich nach inhaltlichen oder zeitlichen Aspekten kein wesentlicher Unterschied zwischen den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern und dem Prakti-kanten finden, ist von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen. Dieses gilt selbst dann, wenn mit der betreffenden Person schriftlich ein Praktikumsvertrag vereinbart wurde. Maßgebend ist insofern nicht die Vereinbarung, sondern vielmehr die tatsächlich gelebte Praxis.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Gelten diese Regelungen für alle Praktika oder nur in speziellen Fällen, z.B. bei einem Praktikum nach Abschluss der Hochschulausbildung oder ab einer bestimmten Praktikumsdauer?

Dücker: Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Praktikant nach dem überwiegenden Ausbildungszweck gilt für sämtliche Praktika. Ausnahmen hat das Bundesarbeitsgericht nicht gemacht.

PRAKTIKUMSFUEHRER:
Es gab auch schon einige Präzendenzfälle, etwa ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Würtemberg (Az. 5 Sa 45/07) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 782/07). Ist ein Erfolg der Klage abhängig von der Rechtslage des jeweiligen Bundeslandes oder kann man sagen, dass in begründeten Fällen das Grundsatzurteil des BAG allgemeine Gültigkeit besitzt?

Dücker: Die vom Bundesarbeitsgericht erarbeitete Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Praktikant nach dem „Überwiegen des Ausbildungszwecks“ ist nicht auf bestimmte Bundesländer begrenzt, sondern allgemein gültig. Unterschiede gibt es naturgemäß beim jeweiligen Inhalt des Praktikums. Es ist hier, gemessen am konkreten Gegenstand eines solchen Praktikums, eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, ob der Ausbildungszweck überwiegt.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Wie kann oder muss der Ausbildungsinhalt vertraglich geregelt sein? Worauf muss man als Praktikant achten und was kann man einfordern?

Dücker: Für das Praktikumsverhältnis gelten nach § 26 Berufsbildungsgesetz diverse Vorschriften der Berufs-ausbildung entsprechend, vgl. §§ 10 bis 23, und 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Hiernach besteht etwa Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses nach Beendigung des Praktikums, sowie Anspruch auf Aufwandsentschädigung bzw. Beihilfe zum Lebensunterhalt. Einen schriftlichen, unterzeichneten Vertrag kann der Praktikant hingegen nicht einfordern. Wird ein solcher dennoch geschlossen, wird üblicherweise neben Gegenstand, Beginn und  Dauer des Praktikums vor allem die tägliche Arbeitszeit, Urlaubstage sowie die Höhe der Vergütung schriftlich geregelt.

Wichtig ist die Länge der Probezeit. Innerhalb dieser kann das Praktikumsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann die ausbildende Firma nur aus einem wichtigen Grund außerordentlich (fristlos) kündigen. Im Übrigen kann das Praktikumsverhältnis nur durch den Praktikanten innerhalb einer Kündigungsfrist von vier Wochen gelöst werden. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Gesetzt den Fall, ein Praktikant sieht sich zu sittenwidrigen Vergütungen ausgenutzt, weil er gleiche Arbeiten wie ein Arbeitnehmer vollbringt, ohne eine Ausbildung zu erfahren. Woran könnte er sich orientieren bei der Frage, welche Vergütung im Nachhinein einforderbar ist? Ließe sich in diesem Fall auch das Gesetz gegen Lohnwucher im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB anwenden?

Dücker: Wird man unter dem Deckmantel eines Praktikumsverhältnisses tatsächlich wie ein Arbeitnehmer beschäftigt, ohne hierfür eine entsprechende Vergütung zu erhalten, ist für eine angemessene Höhe    § 612 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Hiernach gilt die übliche Vergütung als vereinbart, wenn die Parteien zur Höhe nichts Näheres bestimmt haben. Als Maßstab für die Höhe der Vergütung gilt, was in gleichen oder ähnlichen Gewerben bzw. Berufen am gleichen Ort für vergleichbare Tätigkeiten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Einzelnen (Lebensalter, Familienstand, Kinder) gezahlt wird. In Betracht kommt etwa die tarifliche oder sonstige Vergütung vergleichbarer Mitarbeiter im Praktikumsbetrieb. Wird man entgegen den Vorgaben eines Praktikumsvertrages als Arbeitnehmer eingesetzt, ist zu prüfen, ob die hierfür gewährte Entschädigung noch angemessen, oder bereits sittenwidrig ist, vgl. § 138 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen tatsächlich gewährten Entgelt und üblichen (tariflichen) Lohn. Genaue Richtwerte gibt es  nicht. Die Rechtsprechung orientiert sich im Einzelfall an Werten zwischen 1/2 und 2/3 des üblichen Lohns.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Ein Schüler oder Student ist als Praktikant tätig, weil er die Referenz für seinen weiteren Werdegang dringend benötigt, z.B. für die Aufnahme eines (weiterführenden) Studiums. Er stellt nun bereits während des Praktikums fest, dass er wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt wird, entscheidet sich aber dagegen, das Praktikum vorzeitig zu beenden. Wäre es in diesem Fall möglich, im Nachhinein trotzdem eine gerechte Vergütung einzufordern?

Dücker: Steht im Rahmen eines vereinbarten Praktikums der Ausbildungszweck nicht mehr im Vordergrund, sondern wird man vielmehr als Arbeitnehmer beschäftigt, kann man – insbesondere um das Vertragsverhältnis während der Laufzeit nicht zu belasten – auch im Nachhinein eine gerechte Vergütung einfordern. Dieses kann man etwa zunächst schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, im Streitfall vor den Arbeitsgerichten durchsetzen. So hat etwa das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. Februar 2008 nachträglich eine monatliche Vergütung von 375,00 € für sittenwidrig erklärt, nachdem feststand, dass während des sechsmonatigen Praktikanten-verhältnisses der Ausbildungszweck nicht deutlich die erbrachten Leistungen überwogen hat.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Innerhalb eines welchen Zeitraums muss die Klage erfolgen?

Dücker: Feste Fristen für die Geltendmachung einer nachträglichen Lohnzahlung sieht das Gesetz, etwa das Berufsbildungsgesetz nicht vor. Teilweise regeln jedoch Arbeits- oder Tarifverträge entsprechende Fristen (in der Regel drei bis sechs Monate). Hilfreich ist immer auch ein Blick in den schriftlichen Praktikumsvertrag. Möglicherweise sind hier Ausschlussfristen geregelt. Existieren keine Fristen für eine Klage, kann innerhalb der üblichen Verjährungsfrist von drei Jahren die Vergütung nachträglich eingefordert werden. Im Zweifel sollte jedoch zeitnah nach Abschluss des Praktikums entsprechender Rechtsrat eingeholt werden.

PRAKTIKUMSFUEHRER: Gibt es eine Möglichkeit für Praktikanten, sich vorab kostenlos rechtlich beraten zu lassen, um auf dieser Basis entscheiden zu können, ob eine Klage zulässig wäre?

Dücker: Ein Anspruch auf kostenlose, außergerichtliche Beratung bei Rechtsanwälten besteht grundsätzlich nicht. Für Personen mit geringen Einkommen bietet sich in diesem Fall an, einen Beratungsschein am Amtsgericht vor Aufsuchen eines Rechtsanwalts zu erwerben. Hiermit wäre eine außergerichtliche Erstberatung durch den Rechtsanwalt abgedeckt. In diesem Erstgespräch könnte dann geklärt werden, ob die Erhebung einer Klage Sinn macht. Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens können dann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, über Prozesskostenhilfe geschultert werden.

PRAKTIKUMSFUEHRER:
Welche Indizien sprächen gegebenenfalls für den Erfolg einer Klage?

Dücker: Generelle, fallunabhängige Indizien für den Erfolg der Klage lassen sich schwerlich finden. Entscheidend sind immer die Umstände des jeweiligen Falles. Wichtig ist stets die Überprüfung von schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen Unterlagen, aus denen sich die Art der tatsächlichen Beschäftigung während der Praktikumszeit ergibt. Besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen der eigenen Tätigkeit und derjenigen vergleichbarer Kollegen, sprechen allerdings erste Anhalts-punkte für das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft. Ob die Klage dann letztendlich Erfolg hat, ist jedoch immer eine Sache der Überzeugung des entscheidenden Gerichts.

Vielen Dank für das Interview!

Habt Ihr weitere Fragen an Sebastian Dücker? Kein Problem! Nutzt die Chance und stellt Eure eigenen Fragen in der Kommentar-Funktion.

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3 Responses to “Sich erfolgreich gegen Ausbeutung wehren”

  1. Tobias Schumacher sagt:
    August 26, 2010 um 12:02 pm

    Guten Tag!

    Die wichtigste Frage sehe ich hier nicht beantwortet und wenn dann nicht entsprechend konkretisiert.

    Wie beweise ich den Lohnwucher? Meine Aussage gegen diverse der Kollegen reicht wohl nicht aus. Emailverkehr mit Arbeitsaufträgen oder was soll da helfen?

    Ich war vorher Arbeitnehmer und mache einen Berufsumstieg, dahe rkein Student. Ich gehe davon aus, das dennoch ich auch fachspezifisch ausgebildet werden sollte?

    Beste Grüße
    T.S.

  2. Sven Beuck sagt:
    September 30, 2010 um 9:20 am

    Nun ist es doch so das bei uns in Deutschland fast alles geregelt ist, warum lässt man nicht einfach einige Dinge sich selbst Regeln. Der Arbeitsmarkt ist ja im Umbruch. Viele Betriebe suchen nach Mitarbeitern und finden keine. Das heißt jeder der sich auf ein Praktikum bewirbt hat güte Verhandlungsmöglichkeiten und sollte diese auch nutzen.
    Schulpratika sind immer über die Schulen versichert.

  3. willi bücher sagt:
    April 24, 2011 um 3:41 pm

    Wie ich hörte verlangt die Douglas Parfümeriekette von seinen Bewerbern vor Abschluss eines Lehrvertrages ein 1jähriges Praktikum ohne jegliches Entgeld.
    Für mich eindeutig Ausbeutung erster Ordnung.

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