Sobald man einen begehrten Praktikumsplatz ergattert hat türmen sich die Fragen im Kopf. Welche Rechte und Pflichten haben Praktikanten? Steht mir ein Gehalt zu? Wie muss der Vertrag aussehen? PRAKTIKUMSFÜHRER.de hat für Sie die wichtigsten Fakten in einer 4-Teiligen Wochenserie Zusammengestellt.
Praktikum ist nicht gleich Praktikum. Es macht einen Unterschied, ob man seine Praxiserfahrungen im Rahmen des Studiums oder freiwillig absolviert. Daher unterscheidet man folgende Fälle:
- Pflichtpraktikum während des Studiums
- Pflichtpraktikum vor und nach dem Studium
- Freiwilliges Praktikum während des Studiums
- Freiwilliges Praktikum vor und nach dem Studium
Pflichtpraktikum während des Studiums:
Sozialversicherungspflicht
Pflichtpraktika werden nicht als normale Arbeitsverhältnisse, sondern als Teil der Ausbildung behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt – gleich welcher Höhe – gezahlt wird, müssen daraus keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Allerdings kann die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze 350 Euro/Monat).
Arbeitsrecht
Da diese Praktika als Teil der akademischen Ausbildung gelten, hat der Praktikant weder Anspruch auf Urlaub noch auf die anderen üblichen Arbeitnehmerrechte. Dennoch kann auch bei einem solchen Praktikum ein Urlaubsanspruch ausgemacht werden (empfehlenswert bei Praktika von mehr als drei Monaten). Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, sollte die Weiterzahlung bei Krankheit oder Urlaub auch explizit
vereinbart werden.
Pflichtpraktikum vor und nach dem Studium
Sozialversicherungspflicht
Diese Praktika werden wie normale Arbeitsverhältnisse behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, müssen daraus Beiträge in alle Sozialversicherungszweige (Renten- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) entrichtet werden. Außerdem kann die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze 350 Euro/Monat).
Arbeitsrecht
Diese Praktika gelten als ganz normale Beschäftigungsverhältnisse. Sie haben also Anspruch auf Urlaub und alle anderen allgemeinen Arbeitnehmerrechte. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und während des Urlaubs.
Freiwilliges Praktikum während des Studiums
Sozialversicherungspflicht
Auch diese Praktika werden wie normale Arbeitsverhältnisse bei Studierenden behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, müssen daraus Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden (Es gelten die Ausnahmeregelungen für kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs sowie die Minijobregeln. Außerdem kann die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze 400 Euro/Monat). Wenn das Praktikum länger als zwei Monate an mehr als 20 Stunden je Woche während der Vorlesungszeit ausgeübt wird, fallen außerdem aus dem Praktikumsentgelt einkommensabhängige Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.
Arbeitsrecht
Diese Praktika gelten als normale studentische Beschäftigungsverhältnisse. Der Praktikant hat also Anspruch auf Urlaub und alle anderen allgemeinen Arbeitnehmerrechte. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und während des Urlaubs.
Freiwilliges Praktikum vor und nach dem Studium
Sozialversicherungspflicht
Diese Praktika werden ebenfalls wie normale Arbeitsverhältnisse
behandelt. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, müssen daraus Beiträge in alle Sozialversicherungszweige (Renten- Kranken-, Pfl ege- und Arbeitslosenversicherung) entrichtet werden (Es gelten die Ausnahmeregelungen für kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs sowie die Minijobregeln. Außerdem kann die kostenlose Mitversicherung
in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen (Einkommensgrenze 400 Euro/Monat).
Arbeitsrecht
Diese Praktika gelten als ganz normale Beschäftigungsverhältnisse. Die Praktikantin hat also Anspruch auf Urlaub und alle anderen allgemeinen Arbeitnehmerrechte. Wenn ein Praktikumsentgelt gezahlt wird, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und während des Urlaubs.
Thema morgen: Kündigung des Praktikums





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Vor Kurzem habe ich die Zusage für ein 6- monatiges Praktikum mit der Aussicht auf ein Volontariat in einer Medienagentur erhalten. Das Praktikum würde im November starten. Natürlich wird meine verbindliche Zu- bzw. Absage so schnell wie möglich erwartet. Gleichzeitig habe ich mich noch auf ein Volontariat bei einer Medienschule beworben. Die Beratungen zu den Bewerbern, die in die zweiter Bewerbungsrunde eingeladen werden sind noch in vollem Gange, mir wurde aber gesagt, dass “meine Chancen nicht schlecht stünden”. Jetzt meine Frage: Kann/ Darf ich im Falle einer Aufnahme an der Schule zwei Monate vor Praktikumsbeginn bei der Agentur noch von dem Praktikum zurücktreten? Den Vertrag dafür habe ich noch nicht eingesehen… Lieben Gruß Kristina
Hallo Kristina,
ob du vorab bei der Agentur von deinem Praktikum zurücktreten kannst, hängt grundsätzlich von den im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen- und Möglichkeiten ab. Unabhängig davon ist es allerdings aufgrund des geringen Kosten-Nutzen Faktors für den Arbeitgeber nicht sehr wahrscheinlich, dass er sich im Falle der Kündigung deines Praktikumsverhältnisses arbeitsrechtlich zur Wehr setzt und dir daraus negative Konsequenzen erwachsen. Weitere Infos dazu findest du hier.
Ich habe Dr. Römermann über deine Anfrage informiert. Sicher wird er dir in den nächsten Tagen antworten!
Viele Grüße,
Maik
Danke! So sehe ich das auch. Unangenehm wäre es trotzdem. Mein Vater sagt immer “Im Alter wirst du schuldig”
Lieben Gruß, Kristina
Hallo,
muss ein Praxissemester absolvieren und habe jetzt 2 Angebote. Das eine habe ich bereits mündlich zugesagt´, möchte jetzt aber doch lieber das andere antreten.
Frage: kann ich ohne konsequenzen von meiner mündlichen zusage zurücktreten? es wurde nichts unterschrieben , habe den vertrag noch nicht erhalten um zu unterschreben.
danke!